§1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers/Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers/Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer/Vermieter  und dem Käufer/Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers/Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Annahme­erklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers/Vermieters.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer/Vermieter Eigentums- und Urheberrecht vor, diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer/Vermieter ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Die Angestellten des Verkäufers/Vermieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer/Vermieter  an die in seinen Ange­boten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansons­ten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers/Vermieters genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, bei Gebrauchtmaschinen ab Lager der Verkäuferin, bei neuen Maschinen ab Werk, jeweils einschließlich Verladung im Lager bzw. Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

§4 Ersatzteile

  1. Liefert der Verkäufer oder dessen Lieferant falsche Ersatzteile aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, insbesondere aufgrund falscher Angabe der Seriennummer, sind hieraus entstehende Kosten, insbesondere Zwischenlagergebühren bis zur Rückgabemöglichkeit an den Hersteller, vom Käufer zu tragen.

§5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer/Vermieter  die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers/Vermieters oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer/Vermieter  auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer/Vermieter  wird dem Käufer/Mieter den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sie berechtigen den Verkäufer/Vermieter , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer/Mieter nach ange­messener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer/Vermieter  von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer/Mieter hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer/Vermieter nur berufen, wenn er den Käufer/Mieter unverzüglich benachrichtigt. Erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet.
  4. Sofern der Verkäufer/Vermieter die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer/Mieter Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers/Vermieters.
  5. Der Verkäufer/Vermieter ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer/Mieter nicht von Interesse.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers/Vermieters setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers/Mieters voraus.
  7. Kommt der Käufer/Mieter in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
  8. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer/Mieter zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  9. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk bzw. das Lager des Verkäufers/Vermieters verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  10. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/Mieters verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

§6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer/Mieter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers/Vermieters verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/Mieters verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer/Mieter zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer/Mieter über.

§7 Gewährleistung

  1. Grundlagen der Gewährleistung< >Eigenschaften der Maschinen/Geräte/Ersatzteile werden vom Verkäufer/Vermieter nicht garantiert, es sei denn, die Zusicherung erfolgt ausdrücklich schriftlich.Der Verkauf gebrauchter Maschinen/Geräte/Ersatzteile erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, es sei denn, es liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor und vorbehaltlich der Regelungen in §8.Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  2. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Der Verschleiß an Teilen wie Rädern, Traggabeln und Anbaugeräten stellt keinen Gewährleistungsfall dar.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Verkäufers/Vermieters zurückzuführen sind.
  4. Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung unmittelbar entstandenen Kosten trägt der Verkäufer, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.
  5. Der Käufer/Mieter muss der Kundendienstleitung des Verkäufers/Vermieters Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer/Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  6. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen und einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:< >das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist 2x fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§8 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen sind sowohl gegen den Verkäufer/Vermieter als auch gegen dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus­geschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers/ Vermieters oder vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
  2. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Des weiteren nicht, wenn eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt worden ist. Jede Haftung ist auf den vernünftigerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kon­tokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käuferverwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer/ Mieter auf das Eigentum des Verkäufers/Vermieters hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer/Vermieter seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer/Vermieter die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Mieter.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt ohne Fristsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 11 BGB vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und zurückzunehmen.

§10 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Neugeräten ausschließlich gegen Vorkasse, Dies gilt insbesondere bei Lieferungen ins Ausland. Rechnungen betreffend Ersatzteillieferungen und Reparaturen sind, soweit nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Vermietung einer Maschine ist der Mietzins jeweils, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Der Verkäufer/Vermieter ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/ Mieters Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käu­fer/Mieter über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer/Vermieter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Gerät der Käufer/Mieter in Verzug, so ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gem. § 288 11 BGB zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer/Vermieter ist zulässig.
  5. Wenn dem Verkäufer/Vermieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Mieters in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer/Vermieter andere Umstände bekannt wer­den, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Mieters in Frage stellen, so ist der Verkäufer/ Vermieter berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer/Vermieter ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  6. Der Käufer/Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechts­kräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer/Mieter jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§11 Geheimhaltung

  1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäu­fer/Vermieter im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer/Vermieter und Käufer/Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge.
  2. Soweit der Käufer/Mieter Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 89312 Günzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.